EES-Regelungen: Was sich für Reisende nach Europa ändert
Ab dem 10. April 2026 ersetzt das Einreise-/Ausreisesystem (EES) den Passstempel durch eine obligatorische digitale biometrische Erfassung.
Es gilt für alle Nicht-EU- und Nicht-Schengen-Bürger, die für Kurzaufenthalte nach Europa einreisen. Die papierbasierte Kontrolle weicht einem zentralisierten digitalen Archiv.
Was ist das EES und für wen gilt es?
Das EES (Entry/Exit System) ist das neue europäische System zur Kontrolle der Außengrenzen.
Es ist in 29 europäischen Ländern aktiv, darunter Italien, Frankreich, Spanien, Deutschland, Griechenland und Portugal sowie alle Schengen-Mitgliedstaaten zuzüglich Bulgarien, Rumänien und Kroatien.
Zypern und Irland sind ausgenommen: In diesen beiden Ländern wird der Reisepass weiterhin gestempelt.
Das System betrifft Drittstaatsangehörige mit Kurzaufenthalt, mit oder ohne Schengen-Visum.
Wer mit GNV aus Marokko, Tunesien, Algerien oder Albanien reist, fällt direkt in diese Kategorie.
Was wird erfasst?
Beim ersten Überschreiten einer Außengrenze stellt jeder Reisende folgende Daten bereit: persönliche Daten aus dem Reisedokument, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Datum und Ort jeder Ein- und Ausreise sowie eventuelle Einreiseverweigerungen.
Die Erfassung ist kostenlos und verpflichtend. Bei späteren Reisen ist die Kontrolle schneller, da das biometrische Profil bereits im System hinterlegt ist.
EES und Schengen-Visum: das Zusammenspiel
Ein gültiges Schengen-Visum befreit nicht von der EES-Registrierung.
Das Visum genehmigt die Einreise und legt deren Bedingungen fest, während das EES jeden Grenzübertritt registriert.
Die Aufenthaltstage werden automatisch berechnet, indem Ein- und Ausreisen mit den Visumsdaten abgeglichen werden.
Beförderungsunternehmen, einschließlich Schifffahrtsgesellschaften, können prüfen, ob ein Inhaber eines Kurzaufenthaltsvisums die genehmigten Einreisen bereits ausgeschöpft hat.
Was passiert bei Überschreitung der 90/180-Tage-Regelung?
Drittstaatsangehörige dürfen sich im Schengen-Raum höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten. Mit dem EES erfolgt die Zählung automatisch und präzise. Das System meldet einen Overstay sofort an die Grenzbehörden, die nationalen Polizeikräfte und Europol.
Die Folgen können eine Einreiseverweigerung beim nächsten Grenzübertritt, eine Meldung im System mit Vermerk der Unregelmäßigkeit und administrative Maßnahmen nach Ermessen der nationalen Behörden umfassen, bis hin zur Rückführung oder einem vorübergehenden Einreiseverbot.
Zur Überprüfung der verbleibenden Tage empfehlen wir die Konsultation von traveleurope.europa.eu oder der zugelassenen Grenzübergänge.
Wo erfolgt die biometrische Erfassung auf GNV-Fähren?
Für Reisende mit GNV auf den Strecken Marokko–Italien, Tunesien–Italien, Algerien–Italien oder Albanien–Italien erfolgt die biometrische Erfassung im Ankunftshafen im Schengen-Raum während der Ausschiffungskontrollen.
Im Abfahrtshafen des Herkunftslandes bleiben die Verfahren unverändert.
Wer von Italien aus reist, wird beim Einboarden als ausreisend erfasst.
👉 Es wird empfohlen, rechtzeitig im Hafen zu erscheinen, insbesondere bei der ersten Nutzung des Systems.
Registrierung von Minderjährigen
Minderjährige sind nicht vom EES befreit.
- Unter 6 Jahren: keine Fingerabdrücke
- Zwischen 6 und 12 Jahren: eingeschränkte Fingerabdrücke (2 Finger)
- Für alle: Aufnahme des Gesichtsbildes
Eltern oder gesetzliche Vormund müssen anwesend sein und gegebenenfalls Dokumente vorlegen, die das Verhältnis zum Minderjährigen belegen.
Was tun, wenn die erfassten Daten fehlerhaft sind?
Der Reisende hat das Recht, gemäß Verordnung (EU) 2017/2226 die Berichtigung oder Löschung der Daten zu beantragen. Für den Berichtigungsantrag muss man sich an die Grenzbehörde des Landes wenden, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, oder an die nationale Datenschutzbehörde.
Für den Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Originalreisepass
- Dokumentation, die den Fehler belegt
- Schriftlicher Antrag
Weitere Informationen unter: travel-europe.europa.eu/ees/data-held-by-ees.
Ausnahmen: Wer wird nicht erfasst?
Das EES gilt nicht für:
- EU- und Schengen-Bürger
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
- Familienangehörige von EU-Bürgern mit Freizügigkeitsrecht
- Inhaber eines Langzeitvisums
- Bürger von Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan
- Inhaber von Grenzverkehrsgenehmigungen
- Besatzungsmitglieder und Personen mit diplomatischen Vorrechten
Datenschutz und Datenzugang
Die vom EES erhobenen Daten werden im Einklang mit der DSGVO und den europäischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gespeichert. Zugriffsberechtigt sind Grenz-, Visa- und Einwanderungsbehörden, nationale Polizeikräfte und Europol, Beförderungsunternehmen in begrenztem Umfang zur Überprüfung genehmigter Einreisen sowie andere Länder oder internationale Organisationen nur unter streng geregelten Bedingungen.
Erleichterungsprogramme für häufig reisende Personen
Einige EES-Länder führen nationale Erleichterungsprogramme für Nicht-EU-Bürger ein, die häufig europäische Grenzen überqueren. Ähnlich dem Registered Traveller Programme verkürzen sie die Kontrollzeiten und vereinfachen den Zugang zu automatisierten Grenzübergängen (E-Gates).
Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie unter: travel-europe.europa.eu.





